Erwachsenenvertretung

Ziel der Reform des Erwachsenenschutzrechtes ist die Stärkung der Autonomie und die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung. Es gibt vier mögliche Arten der Vertretung von vertretungsbedürftigen volljährigen Personen:

Keine der Vertretungsformen führt zu einem automatischen Verlust der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person. Nur bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gibt es die Möglichkeit, dass vom Bezirksgericht ein Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen wird. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit von bestimmten rechtsgeschäftlichen Handlungen der betroffenen Person von der Zustimmung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters abhängt.

Terminvereinbarung

Für alle Vertretungsformen gilt: bitte um telefonische Kontaktaufnahme mit unseren Büros zur Vereinbarung eines kostenlosen Beratungstermins.