Seit 1. August 2022 gibt es in Zusammenhang mit Covid-19 keinen behördlichen Absonderungsbescheid und keine verpflichtende Quarantäne mehr. Stattdessen gelten bei positivem Test nur mehr Verkehrsbeschränkungen, d.h. positiv getestete Personen können bei Tragen einer FFP 2 Maske den privaten Wohnbereich verlassen. Dasselbe Recht steht natürlich auch Bewohner*innen von Seniorenheimen, Pflegeeinrichtungen, etc. zu, weil Bewohner*innen nicht anders beschränkt werden dürfen als die Bevölkerung. Alle freiheitsbeschränkenden Maßnahmen wie die Anordnung, ein Zimmer oder einen Bereich nicht zu verlassen, sind daher umgehend an die Bewohnervertretung zu melden. Rechtsgrundlage ist nach Wegfall der epidemierechtlichen Bestimmungen einzig das HeimAufG.
Die Wohn- und Betreuungseinrichtungen sind wie bisher gefordert, durch organisatorische Maßnahmen die Ansteckungsgefahr möglichst zu minimieren. Wie immer gilt, dass personelle Engpässe oder räumliche Unzulänglichkeiten kein Rechtfertigungsgrund für Freiheitsbeschränkungen und damit unzulässig sind.