Bewohnervertretung

Das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist ein Menschenrecht, das seine gesetzliche Grundlage in der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit hat. Mit Inkrafttreten des Heimaufenthaltsgesetzes 2005 wurde eine gesetzliche Grundlage für Freiheitsbeschränkungen im Heim- und Krankenhausbereich (das Unterbringungsgesetz gilt in psychiatrischen Abteilungen) geschaffen.

Sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder angedroht wird, vertritt der örtlich zuständige Verein für Bewohnervertretung als gesetzlicher Vertreter die/den Bewohner:in/Patient:in. Diese Vertretungsbefugnis übt der/die vom Verein namhaft gemachte Bewohnervertreter:in aus, die alle Meldungen über freiheitsbeschränkende Maßnahmen von den Einrichtungen erhält. Unser Verein ist derzeit für 127 Einrichtungen mit 6474 Plätzen zuständig.

Die speziell ausgebildeten Bewohnervertreter:innen wahren die Interessen der Bewohner:innen gegenüber den Einrichtungen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (außer gegenüber dem Gericht, Beschwerdestellen und Aufsichtsorganen der Einrichtungen).

Ihre Aufgabe ist es, Bewohner:innen in ihrem Recht auf Bewegungsfreiheit zu vertreten und Einrichtungen und Pflegepersonal diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen. Bewohnervertreter:innen dürfen Einsicht in die Krankengeschichte und Pflegedokumentation nehmen und – auch unangemeldet – Einrichtungen besuchen.

Ziel ist es, die größtmögliche Bewegungsfreiheit für die Bewohner:innen in den Einrichtungen sicherzustellen. Dies wird vor allem durch Gespräche mit dem Pflegepersonal, Einrichtungsleitern bzw. Einrichtungsleiterinnen und Ärzten bzw. Ärztinnen zu erreichen versucht.
Bringt dies kein für alle befriedigendes Ergebnis, können Bewohner:innen, deren Vertrauenspersonen oder Vertreter:innen sowie Einrichtungsleiter:innen veranlassen, dass das Bezirksgericht eine Freiheitsbeschränkung überprüft. In diesem Fall vertreten Bewohnervertreter:innen die Bewohner:innen im gerichtlichen Verfahren.

In diesem Zusammenhang halten wir fest, dass die Bewohnervertreter:innen rechtlich nicht befugt sind, Freiheitsbeschränkungen zu genehmigen, diesen zuzustimmen oder diese zu vereinbaren.

Die Bewohnervertretung bietet entgeltlich auch Seminare und Informationsveranstaltungen zum HeimAufG an, bitte kontaktieren Sie die örtlich zuständigen Bewohnervertreter:innen.