Seit Juli 2005 regelt das Heimaufenthaltsgesetz den Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen.
Hier die wesentlichen Punkte auf einen Blick.
Seit Juli 2005 regelt das Heimaufenthaltsgesetz den Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen.
Hier die wesentlichen Punkte auf einen Blick.
In Senioren- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen und Krankenhäusern (mit Ausnahme psychiatrischer Abteilungen, wo das Unterbringungsgesetz gilt) mit mindestens drei betreuten Menschen. Das Gesetz gilt auch bei Kurzaufenthalten, zum Beispiel bei familienentlastenden Maßnahmen oder bei der Urlaubspflege und Tagesbetreuung.
Ab 1.7.2018 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger ausgedehnt.
Alle mechanischen, elektronischen oder medikamentösen Maßnahmen, die einen Menschen in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Das können zum Beispiel Bettgitter, Fixierungen, versperrte Türen, beruhigende Medikamente oder körperliches Festhalten sein. Eine Freiheitsbeschränkung liegt bereits dann vor, wenn diese nur angedroht wird!
Befugt sind je nach Art der Freiheitsbeschränkung:
Die Bewohnervertretung und – wenn vorhanden – die vom Betroffenen gewünschte Vertrauensperson, der Erwachsenenvertreter, ein schriftlich bevollmächtigter Angehöriger oder Rechtsvertreter.
Zur Wahrung des Rechts auf größtmögliche Bewegungsfreiheit gibt es BewohnervertreterInnen. Sie besuchen die betroffenen Menschen und sprechen mit dem Betreuungsteam. Ziel ist es, gemeinsam Alternativen zu einer Freiheitsbeschränkung zu finden.
Gibt es kein Einvernehmen, besteht die Möglichkeit zur gerichtlichen Prüfung der Freiheitsbeschränkung. Wird beim Bezirksgericht ein solcher Antrag gestellt, besucht der Richter/die Richterin den Betroffenen vor Ort innerhalb von 7 Tagen, spricht mit den Beteiligten und entscheidet mit Hilfe eines Sachverständigen, ob die Maßnahme zulässig oder unzulässig ist. Bei Unzulässigkeit wird die Beschränkung entweder sofort aufgehoben oder unter Auflagen für befristet zulässig erklärt.