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Heimaufenthaltsgesetz

Seit Juli 2005 regelt das Heimaufenthaltsgesetz den Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen.
Hier die wesentlichen Punkte auf einen Blick.

1. Wo gilt das Heimaufenthaltsgesetz?

In Senioren- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen und Krankenhäusern (mit Ausnahme psychiatrischer Abteilungen, wo das Unterbringungsgesetz gilt) mit mindestens drei betreuten Menschen. Das Gesetz gilt auch bei Kurzaufenthalten, zum Beispiel bei familienentlastenden Maßnahmen oder bei der Urlaubspflege und Tagesbetreuung.

 

Ab 1.7.2018 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger ausgedehnt.

2. Was sind Freiheitsbeschränkungen?

Alle mechanischen, elektronischen oder medikamentösen Maßnahmen, die einen Menschen in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Das können zum Beispiel Bettgitter, Fixierungen, versperrte Türen, beruhigende Medikamente oder körperliches Festhalten sein. Eine Freiheitsbeschränkung liegt bereits dann vor, wenn diese nur angedroht wird!

3. Wer darf eine Freiheitsbeschränkung anordnen?

Befugt sind je nach Art der Freiheitsbeschränkung:

 

  • ein Arzt (bei medikamentösen oder sonstigen dem Arzt gesetzlich vorbehaltenen Maßnahmen)
  • ein von der Einrichtung betrauter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (für freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Rahmen der Pflege)
  • die mit der pädagogischen Leitung betraute Person (für freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Einrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen für Minderjährige)

4. Wann darf eine solche Beschränkung angeordnet werden?

  • Der betroffene Mensch ist in seiner psychischen oder intellektuellen Verfassung beeinträchtigt.
  • Sein Leben oder seine Gesundheit beziehungsweise das Leben oder die Gesundheit anderer ist ernstlich und erheblich bedroht.
  • Diese Gefahr kann durch keine gelindere Alternative abgewendet werden. Alternativen sind z.B. Niedrigpflegebetten, Sensormatten, Sturzraumerweiterung, Hüftprotektoren, Reduktion von Medikationen usw.

5. Wer muss benachrichtigt werden?

Die Bewohnervertretung und – wenn vorhanden – die vom Betroffenen gewünschte Vertrauensperson, der Erwachsenenvertreter, ein schriftlich bevollmächtigter Angehöriger oder Rechtsvertreter.

6. Wer hilft weiter?

Zur Wahrung des Rechts auf größtmögliche Bewegungsfreiheit gibt es BewohnervertreterInnen. Sie besuchen die betroffenen Menschen und sprechen mit dem Betreuungsteam. Ziel ist es, gemeinsam Alternativen zu einer Freiheitsbeschränkung zu finden.

7. Wie läuft das gerichtliche Verfahren ab?

Gibt es kein Einvernehmen, besteht die Möglichkeit zur gerichtlichen Prüfung der Freiheitsbeschränkung. Wird beim Bezirksgericht ein solcher Antrag gestellt, besucht der Richter/die Richterin den Betroffenen vor Ort innerhalb von 7 Tagen, spricht mit den Beteiligten und entscheidet mit Hilfe eines Sachverständigen, ob die Maßnahme zulässig oder unzulässig ist. Bei Unzulässigkeit wird die Beschränkung entweder sofort aufgehoben oder unter Auflagen für befristet zulässig erklärt.

8. Wer kann ein solches Verfahren beantragen?

  • der Betroffene
  • die Bewohnervertretung oder eine andere Vertretung des Betroffenen
  • die Einrichtung, in der die freiheitsbeschränkende Maßnahme angeordnet wurde

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